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Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gilt für alle Staaten der Europäischen Union außer Polen. Die Charta (oft verkürzt: EU-Grundrechtecharta; häufige Abkürzungen: GRC bzw. GRCh) kodifiziert Grund- und Menschenrechte im Rahmen der Europäischen Union. Mit der Charta sind die Grundrechte in der Europäischen Union erstmals umfassend schriftlich niedergelegt. Sie orientiert sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Sozialcharta, den mitgliedstaatlichen Verfassungen und internationalen Menschenrechtsdokumenten, aber auch an der Rechtsprechung der europäischen Gerichtshöfe.
Die Charta wurde ursprünglich vom ersten europäischen Konvent unter dem Vorsitz von Roman Herzog erarbeitet und u. a. vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union gebilligt. Rechtskraft erlangte die zur Eröffnung der Regierungskonferenz von Nizza am 7. Dezember 2000 erstmals feierlich proklamierte Charta – nach dem Scheitern des Europäischen Verfassungsvertrages – jedoch erst am 1. Dezember 2009, gemeinsam mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon. Die Grundrechtecharta ist nicht mehr Teil des Vertrags, wie noch in dem gescheiterten Verfassungsentwurf vorgesehen; durch den Verweis in Artikel 6 des durch den Lissaboner Vertrag geänderten EU-Vertrages wird sie jedoch für alle Staaten, ausgenommen Polen, für bindend erklärt. 2009 hat der Europäische Rat Tschechien zugesagt, dass dieses Opt-out durch ein Zusatzprotokoll, das mit der nächsten Vertragsreform (voraussichtlich im nächsten Erweiterungsvertrag) ratifiziert werden soll, auf Tschechien ausgedehnt werden wird. Im Februar 2014 verzichtete jedoch die tschechische Regierung auf dieses Opt-out.[1]